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Elektrofahrräder im Straßenverkehr – Das ist zu beachten

Elektrofahrrad ist nicht gleich Elektrofahrrad. Es gibt diverse Varianten, wie das Pedelec, das S-Pedelec und das E-Bike. Und für alle gelten unterschiedliche Rechtslagen. Wir werfen einen Blick darauf, was bei der Nutzung von Elektrofahrrädern im Straßenverkehr zu beachten ist.

bike couplePedelec

Das Pedal Electric Cycle, kurz Pedelec, ist das gängigste aller Elektrofahrräder. Es unterstützt den Fahrer beim Pedalieren durch einen im Fahrrad verbauten Elektroantrieb. Die mittlere Motorleistung ist auf 250 Watt beschränkt und der elektrische Antrieb schaltet sich ab, sobald der Fahrer eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht. Aufgrund des relativ niedrigen Motorisierungsgrades gelten für Pedelecs dieselben Vorschriften wie für herkömmliche Fahrräder. Das heißt, es ist weder ein Führerschein nötig, noch eine Versicherung abzuschließen, um das Pedelec zu fahren. Eine Helmpflicht besteht ebenfalls nicht. Allerdings ist es dringendst zu empfehlen, einen Kopfschutz zu tragen. Vor allem, wenn der Fahrer mit einer hohen Geschwindigkeit bergab rast und es zu einem Sturz kommt, kann der Helm ihn vor schlimmen Verletzungen bewahren. Da die Pedelecs rechtlich als gewöhnliche Fahrräder angesehen werden, dürfen sie auch überall dort fahren, wo die Drahtesel verkehren. Erlaubt sind also alle Wege, die mit Schildern für Fahrradfahrer freigegeben sind. Zum Thema Alkohol: Wer abends mit dem Pedelec zur Kneipe fährt, zwei bis drei Bierchen trinkt und wieder auf den Sattel steigt, um nach Hause zu radeln, kann bei einer möglichen Polizeikontrolle relativ unbesorgt sein. Natürlich ist eine alkoholisierte Person am Lenker von der Polizei nicht gern gesehen, ein Fahrverbot droht aber lediglich dann, wenn dem Fahrer eine absolute Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Wer das Pedelec mit ein wenig Promille im Blut zielgerichtet und unfallfrei durch die Wege und Straßen steuert, muss sich rechtlich gesehen keine Sorgen machen.

S-Pedelec

Das S-Pedelec stellt die Speed-Variante des Pedal Electric Cycles dar. Es ist mit einem stärkeren Motor ausgestattet (meist 350 oder 500 Watt) und die Unterstützung des Elektroantriebs endet erst bei einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h. Durch seine erhöhte Leistungsfähigkeit gilt das S-Pedelec im Straßenverkehr als Kleinkraftrad. Somit sind die rechtlichen Nutzungsbedingungen mit denen für Mofas und Mopeds vergleichbar. Der Fahrer muss mindestens fünfzehn Jahre alt sein und einen Mofa-Führerschein besitzen. Ältere Personen können ihre PKW- oder Motorrad-Fahrerlaubnis vorzeigen. Um mit dem S-Pedelec fahren zu dürfen, bedarf es zudem einer Betriebserlaubnis sowie einer Haftpflichtversicherung (Kosten knapp 60 bis 80 Euro im Jahr). Für deren Abschluss gibt es ein kleines Nummernschild, das an das S-Pedelec angebracht wird. Seit April 2012 besteht Helmpflicht für S-Pedelecs. Verlangt wird das Tragen eines „geeigneten Kopfschutzes“. Die Rechtslage ist hier leider ein wenig unklar. Ein gewöhnlicher Fahrradhelm reicht womöglich nicht aus. Am besten, man lässt sich vom versierten Fachhändler ein passendes Modell aushändigen. Das Fahren mit S-Pedelecs auf Radwegen ist nur dann erlaubt, wenn das Zusatzschild „Mofas frei“ es anzeigt oder der Motor komplett ausgeschaltet wird. Außerdem wichtig zu wissen: Die Beförderung des Nachwuchses in Kinderanhängern ist – im Gegensatz zum gemeinen Pedelec – mit dem S-Pedelec streng untersagt.

E-Bike

Das E-Bike ermöglicht es dem Fahrer, von einem Ort zum anderen zu kommen ohne in die Pedale treten zu müssen. Bei der rechtlichen Auslegung gibt es Unterschiede. Ein E-Bike, das ohne Treten bis zu 20 km/h erreicht, wird als Leichtmofa eingestuft und sieht keine Helmpflicht vor. Ein E-Bike, das bis zu 45 km/h schafft, wird als Kleinkraftrad betrachtet und zieht für den Fahrer eine Helmpflicht nach sich. Ansonsten gelten für das E-Bike (auch für die Leichtmofa-Variante) dieselben Grundsätze wie für das S-Pedelec: Mindestalter von 15 Jahren, Mofa-Prüfbescheinigung, Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen, Fahren nur auf der Straße oder speziell freigegebenen Wegen. Zu guter Letzt: alle Achtung beim Alkoholkonsum. Für Fahrer von E-Bikes und S-Pedelecs, dessen Elektromotoren bis 45 km/h arbeiten, sind dieselben Promillegrenzen wie für Auto- und Motorradfahrer angesetzt. Wer sich mit über 0,5 Promille Alkohol im Blut auf dem schnellen E-Bike oder dem S-Pedelec erwischen lässt, droht der Verlust seines Führerscheins.

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